§ 5 BPAÜG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Erbringung von Leistungen für die Versicherungsanstalt

§ 5.

(1) Im Rahmen der Befugnisse nach § 4 hat sich der Obmann der Versicherungsanstalt und im Falle der Delegation gemäß § 4 der leitende Angestellte der Buchhaltungsagentur des Bundes gegen Entgelt zu bedienen.

(2) Die Versicherungsanstalt hat im Rahmen ihrer Zuständigkeiten gemäß § 1 sowie bei der Vollziehung weiterer ihr in entsprechender Anwendung dieses Bundesgesetzes übertragenen Aufgaben die IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement des Bundes, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des BGBl I Nr. 65/2015 bei der Vollziehung der übertragenen Wirkungsbereiche von der BVA verwendet werden oder deren Verwendung danach mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen vereinbart wurde, zu nutzen. § 44a des Bundesgesetzes über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, gilt mit der Maßgabe, dass eine Beendigung der Inanspruchnahme dieser IKT-Lösungen und IT-Systeme aus gewichtigen Gründen im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen unter Beachtung einer fünfjährigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalenderjahres möglich ist.

(2a) Die Versicherungsanstalt ist berechtigt, über die IKT-Lösungen und IT-Systeme gemäß Abs. 2 hinaus IT-Systeme und Unterstützungseinrichtungen der Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegen Entgelt in Anspruch zu nehmen.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2015)

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2018

Gesetzesnummer

20004779

Dokumentnummer

NOR40172021

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