§ 5
(1) Der Börsesensal ist, unbeschadet der Gültigkeit des abgeschlossenen Geschäftes, nur dann berechtigt, den Namen seines Auftraggebers nicht zu nennen, wenn er von diesem angemessene Deckung erhalten hat oder mit voller Beruhigung erwarten kann.
(2) Falls er angemessene Deckung nicht erhalten hat, haftet er demjenigen, mit dem er das Geschäft abgeschlossen hat, für den Schaden, der diesem daraus erwächst, daß das Geschäft durch Schuld des Börsesensals nicht mit einer Person abgeschlossen wurde, die volle Beruhigung zu gewähren geeignet war.
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2017
Gesetzesnummer
10001898
Dokumentnummer
NOR40027813
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