§ 5 Börsesensale-Gesetz

Alte FassungIn Kraft seit 09.1.1949

§ 5

(1) Der Börsesensal ist, unbeschadet der Gültigkeit des abgeschlossenen Geschäftes, nur dann berechtigt, den Namen seines Auftraggebers nicht zu nennen, wenn er von diesem angemessene Deckung erhalten hat oder mit voller Beruhigung erwarten kann.

(2) Falls er angemessene Deckung nicht erhalten hat, haftet er demjenigen, mit dem er das Geschäft abgeschlossen hat, für den Schaden, der diesem daraus erwächst, daß das Geschäft durch Schuld des Börsesensals nicht mit einer Person abgeschlossen wurde, die volle Beruhigung zu gewähren geeignet war.

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2017

Gesetzesnummer

10001898

Dokumentnummer

NOR40027813

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)