§ 5.
(1) Das Bundesministerium für Finanzen ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau bis zur Durchführung statutenmäßiger Neuwahlen in die Wiener Börsekammer und in die Schiedsrichterkollegien der Wiener Börse die provisorische Leitung und die Mitglieder der Schiedsrichterkollegien der Wiener Börse zu bestellen und abzuberufen.
(2) Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft ist ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Finanzen sowie für Handel und Wiederaufbau bis zur Durchführung statutenmäßiger Neuwahlen in die Börsekammer und in die Schiedsrichterkollegien die provisorische Leitung und die Mitglieder der Schiedsrichterkollegien der landwirtschaftlichen Börsen zu bestellen und abzuberufen.
(3) Die Ermächtigungen der Abs.undtreten mit 31. Dezember 1949 außer Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2018
Gesetzesnummer
10001894
Dokumentnummer
NOR12025077
alte Dokumentnummer
N2194810312S
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