§ 5 Bodennutzungserhebung und Erhebung der land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräfte

Alte FassungIn Kraft seit 26.11.1982

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

§ 5.

Die Gemeinden haben bei der Bodennutzungserhebung auf Grund der Eintragungen in den Betriebsbogen eine Gemeindeübersicht zu erstellen und diese in das Gemeindeblatt zu übertragen; die Urschrift des Gemeindeblattes verbleibt bei der Gemeinde.

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2025

Gesetzesnummer

10005525

Dokumentnummer

NOR12060707

alte Dokumentnummer

N4198218196S

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