Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.
§ 5.
Die Gemeinden haben bei der Bodennutzungserhebung auf Grund der Eintragungen in den Betriebsbogen eine Gemeindeübersicht zu erstellen und diese in das Gemeindeblatt zu übertragen; die Urschrift des Gemeindeblattes verbleibt bei der Gemeinde.
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2025
Gesetzesnummer
10005525
Dokumentnummer
NOR12060707
alte Dokumentnummer
N4198218196S
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