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§ 5 BNK-GV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.9.2025

Fälligkeit der Gebühr

§ 5.

(1) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Anschlussgebühr tritt zum Zeitpunkt der Aufnahme der bedarfsgerechten Steuerung der Nachtkennzeichnung des betreffenden Luftfahrthindernisses durch die Austro Control GmbH ein.

(Anm.: Abs. 2 und 3 treten mit 1.1.2026 in Kraft)

(4) Soweit eine Verpflichtung zur Entrichtung einer Gebühr nicht besteht oder nachträglich weggefallen ist, sind die bereits eingehobenen Beträge zurückzuerstatten.

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2025

Gesetzesnummer

20012967

Dokumentnummer

NOR40271840

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