Grundausbildungs- und Prüfungsplan
§ 5.
(1) Für jeden Mitarbeiter und jede Mitarbeiterin ist von der Dienstbehörde ein persönlicher Grundausbildungs- und Prüfungsplan zu erstellen. Dieser enthält
- 1. den Aufbau und Verlauf der Grundausbildung;
- 2. jene Fachbereiche gemäß § 10 Abs. 2, in denen Teilprüfungen abzulegen sind.
(2) Durch die Kenntnisnahme des Ausbildungs- und Prüfungsplans durch die/den Auszubildende/n gilt er/sie der Grundausbildung zugewiesen.
(3) Absolvierte Ausbildungen sind zu dokumentieren.
Schlagworte
Grundausbildungsplan, Ausbildungsplan
Zuletzt aktualisiert am
20.09.2017
Gesetzesnummer
20008378
Dokumentnummer
NOR40149778
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