Gesamtevidenzen der Schüler und der Studierenden
§ 5.
(1) Der zuständige Bundesminister hat als Auftraggeber gemäß § 4 Z 4 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, für die Zwecke der Planung, der Steuerung, der Wahrung der gesetzlichen Aufsichtspflichten, der Bundesstatistik und der Verwaltungsstatistik sowie für die in § 8 genannten Zwecke automationsunterstützt folgende Gesamtevidenzen einzurichten:
- 1. die Gesamtevidenz der Schüler und
- 2. Gesamtevidenzen der Studierenden.
(2) In den Gesamtevidenzen sind die Daten der Schüler bzw. Studierenden nur indirekt personenbezogen zu speichern. Zu diesem Zweck ist vorzusorgen, dass die Datensätze gemäß § 6 Abs. 3 und § 7 Abs. 2 und 3, unbeschadet der Übermittlung gemäß § 9 Abs. 2 an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“, übermittelt werden. Vor Eingang eines derartigen Datensatzes beim zuständigen Bundesminister sind jedenfalls hinsichtlich der Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, b, c, f, g und h sowie § 2 Abs. 1 Z 2 lit. b und hinsichtlich der Meldepflichtigen gemäß § 3 Abs. 5 durch die Bundesanstalt „Statistik Österreich“, hinsichtlich der Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. a, c und f auch durch eine andere geeignete Einrichtung, die den Anforderungen an die Datensicherheitsmaßnahmen gemäß § 14 des Datenschutzgesetzes 2000 entspricht, die Datensätze auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen bzw. richtig zu stellen und es ist die Sozialversicherungsnummer bzw. das Ersatzkennzeichen im jeweiligen Datensatz nicht-rückführbar so zu verschlüsseln, dass eine Bildungsevidenz-Kennzahl (BEKZ) gewonnen wird und ein- und dieselbe Sozialversicherungsnummer bzw. ein und dasselbe Ersatzkennzeichen bei der Verschlüsselung jeweils dieselbe BEKZ ergibt. Eine Speicherung der Datensätze durch den zuständigen Bundesminister unter der Sozialversicherungsnummer und/oder dem Namen des Betroffenen ist für Zwecke der Gesamtevidenzen unzulässig.
(3) Die näheren Bestimmungen über die bei Einbringung der Daten in die Gesamtevidenzen einzuhaltenden Vorgangsweisen, insbesondere hinsichtlich der Erzeugung der BEKZ, der Kennzeichnung der Bildungseinrichtungen, Schulformen, Fachrichtungen, Gegenstände und Prüfungen und der Verwendung dieser Kennzeichnungen auf den den Schüler bzw. den Studierenden betreffenden Anträgen, Zeugnissen, Bestätigungen sowie sonstigen Erledigungen, sind durch Verordnung des zuständigen Bundesministers festzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2018
Gesetzesnummer
20001727
Dokumentnummer
NOR40096173
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