Steuererstattung oder Steuervergütung bei Aufnahme in Steuerlager im Steuergebiet
§ 5.
(1) Die Steuer wird auf Antrag erstattet oder vergütet für nachweislich im Steuergebiet versteuertes Bier, das in ein Steuerlager aufgenommen worden ist, ausgenommen Ausleerbier, Tropfbier oder Bierneigen.
(2) Erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist der Inhaber des Steuerlagers.
(3) Die Erstattung oder Vergütung der Biersteuer obliegt dem Hauptzollamt, in dessen Bereich sich das Steuerlager befindet.
(4) Erstattungs- und Vergütungsanträge sind nur für volle Kalendermonate zulässig. Sie sind bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Aufnahme des Bieres folgenden Kalenderjahres zu stellen.
Schlagworte
Erstattungsantrag
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2022
Gesetzesnummer
10004874
Dokumentnummer
NOR12053237
alte Dokumentnummer
N3199423413L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)