§ 5 BierStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2001

Steuererstattung oder Steuervergütung bei Aufnahme in Steuerlager im Steuergebiet

§ 5.

(1) Die Steuer wird auf Antrag erstattet oder vergütet für nachweislich im Steuergebiet versteuertes Bier, das in ein Steuerlager aufgenommen worden ist, ausgenommen Ausleerbier, Tropfbier oder Bierneigen.

(2) Erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist der Inhaber des Steuerlagers.

(3) Die Erstattung oder Vergütung der Biersteuer obliegt dem Zollamt, in dessen Bereich sich das Steuerlager befindet.

(4) Erstattungs- und Vergütungsanträge sind nur für volle Kalendermonate zulässig. Sie sind bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Aufnahme des Bieres folgenden Kalenderjahres zu stellen.

Schlagworte

Erstattungsantrag

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2022

Gesetzesnummer

10004874

Dokumentnummer

NOR40014065

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