Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft (vgl. §§ 45 u. 46, BGBl. Nr. 701/1994).
§ 5.
(1) Als Menge, für welche die Steuerschuld entsteht, gilt
- a) für Bier in geeichten Holzfässern in den handelsüblichen Rauminhaltsstufen 12½ Liter (Achtelfaß), 25 Liter (Viertelfaß), 50 Liter (halbes Faß), 100 Liter (ganzes Faß) und 200 Liter (Doppelfaß), wenn der eichbehördlich bezeichnete Rauminhalt von dem der Rauminhaltsstufe entsprechenden um nicht mehr als 4% nach oben abweicht, die der Rauminhaltsstufe entsprechende Menge, vermehrt um einen Zuschlag von 2%;
- b) für Bier in geeichten Holzfässern der in lit. a bezeichneten Art, wenn einem nach Abs. 2 gestellten Antrag stattgegeben wurde, und für Bier in anderen geeichten Transportbehältnissen mit einem Rauminhalt von weniger als 10 Hektoliter die dem eichbehördlich bezeichneten Rauminhalt derselben entsprechende Menge;
- c) für Bier in nicht geeichten, aber den eichrechtlichen Vorschriften entsprechenden Flaschen die Menge, welche dem auf den Flaschen angegebenen Nenninhalt entspricht;
- d) für Bier in anderen nicht geeichten Transportbehältnissen, in denen es an Verbraucher abgegeben wird, die dem Rauminhalt derselben entsprechende Menge.
(2) Der Steuerschuldner kann beantragen, daß der Besteuerung von Bier in geeichten Holzfässern aller Art die Menge zugrunde gelegt wird, welche dem eichbehördlich bezeichneten Rauminhalt derselben entspricht, wenn er für die Wegbringung von Bier aus einem Herstellungsbetrieb regelmäßig auch andere als die im Abs. 1 lit. a bezeichneten Holzfässer verwendet oder Bier in solchen anderen geeichten Holzfässern gleichzeitig einführt; soweit sich der Antrag nicht auf die Einfuhr von Bier bezieht, bleibt der Steuerschuldner daran bis zum Ablauf des auf die Antragstellung folgenden Kalenderjahres gebunden, es sei denn, daß er die Verwendung der anderen geeichten Holzfässer vorher aufgibt. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn dadurch die Erhebung der Biersteuer nicht beeinträchtigt wird.
(3) Befindet sich das Bier in keinem der im Abs. 1 angeführten Transportbehältnisse, dann entsteht die Steuerschuld für die im Zeitpunkt ihres Entstehens tatsächlich vorhandene Menge. Wird in einem solchen Fall das Volumen der Biermenge aus dem Eigengewicht ermittelt, so ist ein Kilogramm einem Liter gleichzusetzen.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2023
Gesetzesnummer
10004245
Dokumentnummer
NOR12046581
alte Dokumentnummer
N3197710564N
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