Bereitstellung in Räumen anderer Hochschuleinrichtungen
§ 5.
(1) Werke, die zur Durchführung der einem Institut obliegenden Lehr- und Forschungsaufgaben notwendig sind, und nicht auch von anderen Instituten laufend benötigt werden, können in Räumen des Institutes zur Benützung bereitgestellt werden. Bereitstellungen dieser Art sind unzulässig, wenn eine Benützung der Werke durch am Institut tätige Personen an der Hochschulbibliothek wegen der geringen Entfernung des Institutes von dieser zumutbar erscheint und nicht andere organisatorische Gründe dafür sprechen.
(2) Die gemäß Abs. 1 bereitgestellten Bestände sind in einer Liste oder durch schriftliche Bezugnahme auf einschlägige Inventare oder Kataloge zu erfassen; die Verzeichnisse sind vom Bibliotheksdirektor und vom Institutsleiter zu unterzeichnen.
(3) Der Institutsleiter ist verpflichtet, für die Durchführung von Kontrollen den hiezu bestimmten Bediensteten der Hochschulbibliothek in angemessenen Zeitabständen den Zugriff zu den am Institut bereitgestellten Werken zu gestatten. Im übrigen obliegt die Obsorge für die Sicherheit der Bestände sowie für ihre Zugänglichkeit dem Institutsleiter. Die Bestimmungen des § 3 Abs. 5, 6 und 8 sind anzuwenden.
(4) Die am Institut bereitgestellten Bestände stehen dem am Institut tätigen Hochschulpersonal sowie den Studierenden, die für die Lehrveranstaltungen des Institutes inskribiert sind, in den Räumen des Institutes zur Verfügung. Anderen Interessenten ist entweder der Zugang zu den Beständen in den Räumen des Institutes oder die Benützung in den Räumen der Hochschulbibliothek gemäß § 4 zu ermöglichen.
(5) Die Benützung von Werken, die am Institut bereitgestellt sind, außerhalb des Institutes darf nur am Institut tätigen Hochschulpersonal und Studierenden, die für die Lehrveranstaltungen des Institutes inskribiert sind, sowie Lehrern der betreffenden Hochschule gegen Nachweis gestattet werden. Die Entlehnung durch andere Interessenten ist nach Maßgabe der §§ 6, 7 und 9 im Wege der Hochschulbibliotheken zu ermöglichen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Bibliotheksdirektors und der Aufnahme in die Institutsordnung.
(6) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 gelten sinngemäß für die Bereitstellung von Beständen zur Benützung in gemeinsamen Räumen mehrerer Institute sowie für die Bereitstellung von Beständen für eine Abteilung.
(7) Auf Werke gemäß § 4 Abs. 5 sind die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 nicht anzuwenden.
Schlagworte
Lehraufgabe
Zuletzt aktualisiert am
25.10.2018
Gesetzesnummer
10009491
Dokumentnummer
NOR40056542
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