Dienstleistungen der Bibliothek
§ 5.
(1) Die Bibliothek hat folgende Dienstleistungen zu erbringen:
- 1. Bereitstellen der Bestände und der dazu bestimmten Kataloge und technischen Geräte für die Benützung in den Räumen der Bibliothek;
- 2. Bereitstellung von Beständen der Bibliothek zur Benützung außerhalb der Bibliothek (Entlehnverkehr);
- 3. Bereitstellung von Beständen zur Benützung in den Räumen von anderen Einrichtungen der Akademie;
- 4. Vermitteln von an der Bibliothek nicht vorhandenen Werken aus anderen Bibliotheken (Fernleihe);
- 5. Herstellen oder vermitteln von photographischen Reproduktionen nach Vorlagen aus den Beständen der Bibliothek oder anderer Bibliotheken;
- 6. Erteilen von Informationen, insbesondere von bibliographischen Auskünften.
(2) Bestände sind nicht oder nur eingeschränkt zur Benützung bereitzustellen, wenn dies aus rechtlichen oder konservatorischen Gründen oder im Interesse der Sicherheit der Bestände erforderlich erscheint.
(3) Das Herstellen oder Vermitteln von photographischen Reproduktionen nach Vorlagen aus den Beständen der Bibliothek oder anderer Bibliotheken ist nur im Rahmen der jeweiligen gesetzlichen Regelungen, insbesondere der jeweilig geltenden urheberrechtlichen Bestimmungen, gestattet.
Zuletzt aktualisiert am
25.10.2018
Gesetzesnummer
10009887
Dokumentnummer
NOR12127342
alte Dokumentnummer
N7199810785O
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