§ 5 Bibliotheksordnung für die Akademie der bildenden Künste

Alte FassungIn Kraft seit 27.5.1998

Dienstleistungen der Bibliothek

§ 5.

(1) Die Bibliothek hat folgende Dienstleistungen zu erbringen:

  1. 1. Bereitstellen der Bestände und der dazu bestimmten Kataloge und technischen Geräte für die Benützung in den Räumen der Bibliothek;
  2. 2. Bereitstellung von Beständen der Bibliothek zur Benützung außerhalb der Bibliothek (Entlehnverkehr);
  3. 3. Bereitstellung von Beständen zur Benützung in den Räumen von anderen Einrichtungen der Akademie;
  4. 4. Vermitteln von an der Bibliothek nicht vorhandenen Werken aus anderen Bibliotheken (Fernleihe);
  5. 5. Herstellen oder vermitteln von photographischen Reproduktionen nach Vorlagen aus den Beständen der Bibliothek oder anderer Bibliotheken;
  6. 6. Erteilen von Informationen, insbesondere von bibliographischen Auskünften.

(2) Bestände sind nicht oder nur eingeschränkt zur Benützung bereitzustellen, wenn dies aus rechtlichen oder konservatorischen Gründen oder im Interesse der Sicherheit der Bestände erforderlich erscheint.

(3) Das Herstellen oder Vermitteln von photographischen Reproduktionen nach Vorlagen aus den Beständen der Bibliothek oder anderer Bibliotheken ist nur im Rahmen der jeweiligen gesetzlichen Regelungen, insbesondere der jeweilig geltenden urheberrechtlichen Bestimmungen, gestattet.

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2018

Gesetzesnummer

10009887

Dokumentnummer

NOR12127342

alte Dokumentnummer

N7199810785O

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