§ 5 BHOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2012

Strafbestimmung

§ 5.

Wer seinen in § 3 Abs. 3 bis 5 oder § 6 Abs. 3 normierten Meldeverpflichtungen nicht vollständig oder fristgerecht nachkommt, oder wer wissentlich unrichtige Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde - im Amtsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser - mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.

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