§ 5 Bewertung bebauter Grundstücke

Alte FassungIn Kraft seit 31.5.1956

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 145/1963).

§ 5.

Bewertung von Grundstücken im Zustande der Bebauung.

(1) Bei der Bewertung von Grundstücken, deren Bebauung im Feststellungszeitpunkt noch nicht vollendet ist, sind zu dem Wert des Grund und Bodens und der bezugsfertigen Gebäude oder Gebäudeteile (Abs. 3) die Kosten hinzuzurechnen, die für die in Bau befindlichen Gebäude oder Gebäudeteile bis zum Feststellungszeitpunkt entstanden sind. Der so festgestellte Einheitswert darf jedoch nicht höher sein als der Einheitswert, der sich voraussichtlich ergeben wird, wenn das Gebäude oder der Gebäudeteil bezugsfertig (Abs. 3) geworden ist.

(2) Bei der Feststellung eines besonderen Einheitswertes für Zwecke der Grundsteuer gemäß § 53 Abs. 1 dritter Satz des Gesetzes ist lediglich der Wert des Grund und Bodens einschließlich des Wertes der bezugsfertigen Gebäude oder Gebäudeteile (Abs. 3) zu erfassen.

(3) Ein Gebäude oder Gebäudeteil ist als bezugsfertig zu betrachten, wenn die baubehördliche Benützungsbewilligung erteilt wurde oder das Gebäude oder der Gebäudeteil, ohne daß die baubehördliche Benützungsbewilligung erteilt wurde, tatsächlich benutzt wird.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2025

Gesetzesnummer

10003877

Dokumentnummer

NOR12042926

alte Dokumentnummer

N3195620916S

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