§ 5 Beurteilung der Leistung der Lehrer, Erzieher und Schulleiter

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1978

§ 5.

Bei der Beurteilung der Leistung der Schulleiter ist insbesondere auf die Erfüllung der ihnen gemäß § 56 Abs. 2 bis 4 des Schulunterrichtsgesetzes obliegenden Aufgaben Bedacht zu nehmen. Soweit der Schulleiter Unterricht erteilt, ist auch § 2 zu berücksichtigen.

Schlagworte

Leistungsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2025

Gesetzesnummer

10008437

Dokumentnummer

NOR12098353

alte Dokumentnummer

N61978160430

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