Verfügungsbeschränkungen
§ 5.
(1) Vermögenswerte eines Beteiligungsfonds können weder verpfändet oder sonst belastet noch zur Sicherung übereignet oder abgetreten werden.
(2) Forderungen gegen die Beteiligungsfondsgesellschaft und Forderungen, die zu einem Beteiligungsfonds gehören, können gegeneinander nicht aufgerechnet werden.
Zuletzt aktualisiert am
01.03.2018
Gesetzesnummer
10002567
Dokumentnummer
NOR12032802
alte Dokumentnummer
N2198218544R
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