§ 5 Bestimmungen über die Vermietung freier Wohnungen

Alte FassungIn Kraft seit 08.12.1956

1. Gilt nur für Wohnungen, die mit Hilfe des Wohnhaus-Wiederaufbaufonds wiederhergestellt wurden (vgl. § 14). 2. zum Außerkrafttreten vgl. § 25

§ 5.

(1) Wohnungen, auf welche die Bestimmungen des § 4 nicht Anwendung finden, darf der Hauseigentümer nur an einen Wohnungsuchenden, der bei der nach der Lage der Wohnung zuständigen Gemeinde vorgemerkt ist (§ 1), innerhalb von drei Wochen nach Beendigung der Innehabung, wenn es sich um Wohnungen handelt, die im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes nicht vermietet oder nicht zur Benützung überlassen sind, innerhalb von drei Wochen nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes vermieten oder, falls der Hauseigentümer selbst als Wohnungsuchender vorgemerkt ist, in Benützung nehmen.

(2) Der Hauseigentümer oder sein Bevollmächtigter ist verpflichtet, der Gemeinde von den nach Abs. 1 getroffenen Verfügungen bis zum Ablauf der im Abs. 1 festgesetzten dreiwöchigen Frist schriftlich Anzeige zu erstatten.

(3) Verfügungen des Hauseigentümers oder seines Bevollmächtigten, die den Bestimmungen des Abs. 1 widersprechen, sind nichtig.

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2021

Gesetzesnummer

10001952

Dokumentnummer

NOR12026071

alte Dokumentnummer

N2195610373S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)