§ 5.
(1) Wohnungen, auf welche die Bestimmungen des § 4 nicht Anwendung finden, darf der Hauseigentümer nur an einen Wohnungsuchenden, der bei der nach der Lage der Wohnung zuständigen Gemeinde vorgemerkt ist (§ 1), innerhalb von drei Wochen nach Beendigung der Innehabung, wenn es sich um Wohnungen handelt, die im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes nicht vermietet oder nicht zur Benützung überlassen sind, innerhalb von drei Wochen nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes vermieten oder, falls der Hauseigentümer selbst als Wohnungsuchender vorgemerkt ist, in Benützung nehmen.
(2) Der Hauseigentümer oder sein Bevollmächtigter ist verpflichtet, der Gemeinde von den nach Abs. 1 getroffenen Verfügungen bis zum Ablauf der im Abs. 1 festgesetzten dreiwöchigen Frist schriftlich Anzeige zu erstatten.
(3) Verfügungen des Hauseigentümers oder seines Bevollmächtigten, die den Bestimmungen des Abs. 1 widersprechen, sind nichtig.
Zuletzt aktualisiert am
22.03.2021
Gesetzesnummer
10001952
Dokumentnummer
NOR12026071
alte Dokumentnummer
N2195610373S
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)