Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 59/1962
§ 5.
(1) Dem Vorbeschuß unterliegen alle Läufe von Flinten und mehrläufigen Gewehren.
(2) Für den Vorbeschuß müssen die Läufe außen auf Fertigmaß gebracht, innen glatt gebohrt und gerieben und mit einer Verschlußschraube versehen sein, deren Zündkanal eine lichte Weite von höchstens 1,6 mm Ø aufweist. Die Laufbohrung muß so weit bearbeitet sein, daß durch die nachträgliche Fertigstellung keine wesentliche Schwächung der Laufwandung eintritt.
(3) Der Vorbeschuß wird mit einem Schuß Schwarzpulver ausgeführt. Der auftretende Gasdruck muß an der Meßstelle I des internationalen Gasdruckmessers bei allen Laufkalibern mindestens 800 kp/cm2 ergeben.
(4) An Stelle dieses Vorbeschusses können Methoden der zerstörungsfreien Werkstoffprüfung treten. In diesem Falle kann die Ausstattung der Läufe mit einer Verschlußschraube entfallen.
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2019
Gesetzesnummer
10011274
Dokumentnummer
NOR12145428
alte Dokumentnummer
N9195141695L
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