§ 5 Beschußgesetz – Durchführungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 02.3.1962

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 59/1962

§ 5.

(1) Dem Vorbeschuß unterliegen alle Läufe von Flinten und mehrläufigen Gewehren.

(2) Für den Vorbeschuß müssen die Läufe außen auf Fertigmaß gebracht, innen glatt gebohrt und gerieben und mit einer Verschlußschraube versehen sein, deren Zündkanal eine lichte Weite von höchstens 1,6 mm Ø aufweist. Die Laufbohrung muß so weit bearbeitet sein, daß durch die nachträgliche Fertigstellung keine wesentliche Schwächung der Laufwandung eintritt.

(3) Der Vorbeschuß wird mit einem Schuß Schwarzpulver ausgeführt. Der auftretende Gasdruck muß an der Meßstelle I des internationalen Gasdruckmessers bei allen Laufkalibern mindestens 800 kp/cm2 ergeben.

(4) An Stelle dieses Vorbeschusses können Methoden der zerstörungsfreien Werkstoffprüfung treten. In diesem Falle kann die Ausstattung der Läufe mit einer Verschlußschraube entfallen.

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2019

Gesetzesnummer

10011274

Dokumentnummer

NOR12145428

alte Dokumentnummer

N9195141695L

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