§ 5 Berufsbezeichnungen Akademisch geprüfter Exportkaufmann“ und Akademisch geprüfte Exportkauffrau“

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1996

§ 5.

Der Dekan oder die Dekanin der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Salzburg hat an die Absolventen des Universitätslehrganges für Export- und Internationales Management nach erfolgreicher Absolvierung der im Unterrichtsplan vorgeschriebenen Vorprüfungen und der Abschlußprüfung die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Exportkaufmann“, an die Absolventinnen dieses Lehrganges nach Erfüllung der genannten Voraussetzungen die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfte Exportkauffrau“ zu verleihen.

Schlagworte

Exportmanagement

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2025

Gesetzesnummer

10010020

Dokumentnummer

NOR12126389

alte Dokumentnummer

N7199657925J

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