§ 5 Berechnung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen

Alte FassungIn Kraft seit 10.10.2014

Methodik der Berechnung

§ 5.

(1) Der Bruttoendenergieverbrauch aus erneuerbaren Quellen wird berechnet als Summe

  1. 1. des Bruttoendenergieverbrauchs von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen,
  2. 2. des Bruttoendenergieverbrauchs von Wärme und Kälte aus erneuerbaren Energiequellen und
  3. 3. des Endenergieverbrauchs von Energie aus erneuerbaren Energiequellen im Verkehrssektor.

(2) Der Anteil der Energie aus erneuerbaren Quellen wird als der Bruttoendenergieverbrauch von Energie aus erneuerbaren Quellen, dividiert durch den Bruttoendenergieverbrauch von Energie aus allen Energiequellen, berechnet und als Prozentsatz ausgedrückt.

(3) Bei der Berechnung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch werden Gas, Elektrizität und Wasserstoff aus erneuerbaren Quellen nur einmal gemäß Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 berücksichtigt. Landwirtschaftliche Ausgangsstoffe für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe, die den Nachhaltigkeitsanforderungen gemäß der Verordnung über landwirtschaftliche Ausgangsstoffe für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe, und Biokraftstoffe die den Nachhaltigkeitsanforderungen gemäß der Kraftstoffverordnung 2012, nicht entsprechen, werden nicht berücksichtigt. Bei der Berechnung der Elektrizitätsmenge, die aus erneuerbaren Energiequellen erzeugt und in Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb verbraucht wird, wird dieser Verbrauch als der 2,5-fache Energiegehalt der zugeführten Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen angesetzt.

(4) Für die Zwecke des Abs. 1 Z 1 wird der Bruttoendenergieverbrauch von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen als die Elektrizitätsmenge berechnet, die aus erneuerbaren Energiequellen erzeugt wird, unter Ausschluss der Elektrizitätserzeugung in Pumpspeicherkraftwerken durch zuvor hochgepumptes Wasser. Bei Hybridanlagen, die sowohl Brennstoffe aus erneuerbaren als auch aus herkömmlichen Energiequellen nutzen, wird nur der aus erneuerbaren Energiequellen erzeugte Elektrizitätsanteil berücksichtigt. Hiefür wird der Anteil der einzelnen Energiequellen auf der Grundlage ihres Energiegehalts berechnet. Aus Wasserkraft und Windkraft erzeugte Elektrizität wird gemäß den Normalisierungsregeln in Anlage 1 berücksichtigt.

(5) Für die Zwecke des Abs. 1 Z 2 wird der Bruttoendenergieverbrauch von für Wärme und Kälte genutzter Energie aus erneuerbaren Quellen als die Menge an Fernwärme und Fernkälte berechnet, die aus erneuerbaren Quellen erzeugt wird, zuzüglich des Verbrauchs anderer Energie aus erneuerbaren Quellen in der Industrie, in Haushalten, im Dienstleistungssektor und in der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft zu Heizungs-, Kühlungs- und Prozesszwecken. Bei Hybridanlagen, die sowohl Brennstoffe aus erneuerbaren als auch aus herkömmlichen Energiequellen nutzen, wird nur der aus erneuerbaren Energiequellen erzeugte Wärme- und Kälteanteil berücksichtigt. Hiefür wird der Anteil der einzelnen Energiequellen auf der Grundlage ihres Energiegehalts berechnet. Aerothermische, geothermische und hydrothermische Energie, die durch Wärmepumpen brauchbar gemacht wird, wird für die Zwecke des Abs. 1 Z 2 berücksichtigt, sofern der Endenergieoutput den für den Betrieb der Wärmepumpen erforderlichen Primärenergieinput deutlich überschreitet. Die Menge an Wärme, die im Sinne dieser Verordnung als Energie aus erneuerbaren Quellen betrachtet werden kann, berechnet sich nach der in Anlage 2 vorgesehenen Methode. Thermische Energie, die durch passive Energiesysteme erzeugt wird, bei denen ein niedrigerer Energieverbrauch auf passive Weise durch die Baukonstruktion oder durch aus erneuerbaren Energiequellen erzeugte Wärme erreicht wird, wird für die Zwecke des Abs. 1 Z 2 nicht berücksichtigt.

(6) Für die Zwecke des Abs. 1 Z 3 gilt für die Berechnung des Endenergieverbauchs Folgendes:

  1. 1. bei der Berechnung des Nenners, das heißt des Gesamtenergieverbrauchs im Verkehrssektor, werden nur Ottokraftstoff, Dieselkraftstoff, im Straßenverkehr und im Schienenverkehr verbrauchter Biokraftstoff und Elektrizität berücksichtigt;
  2. 2. bei der Berechnung des Zählers, das heißt der Menge der im Verkehrssektor verbrauchten Energie aus erneuerbaren Quellen, werden alle Arten von Energie aus erneuerbaren Quellen, die bei allen Verkehrsträgern verbraucht werden, berücksichtigt;
  3. 3. bei der Berechnung des Beitrags von Elektrizität, die aus erneuerbaren Energiequellen erzeugt und in allen Arten von Fahrzeugen mit Elektroantrieb für die Zwecke der Z 1 und 2 verbraucht wird, wird der durchschnittliche Anteil von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen in Österreich, gemessen zwei Jahre vor dem betreffenden Jahr, herangezogen. Darüber hinaus wird bei der Berechnung der Elektrizitätsmenge, die aus erneuerbaren Energiequellen erzeugt und in Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb verbraucht wird, dieser Verbrauch als der 2,5-fache Energiegehalt der zugeführten Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen angesetzt.

(7) Als Energiegehalt der in Anhang IX der Kraftstoffverordnung 2012 in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Kraftstoffe wird der in diesem Anhang festgelegte Energiegehalt zugrunde gelegt.

(8) Für die Berechnung des sektorspezifischen Anteils und des Gesamtanteils ist sicherzustellen, dass die dafür verwendeten statistischen Angaben und die der Europäischen Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 übermittelten statistischen Angaben kohärent sind.

Schlagworte

Heizungszweck, Kühlungszweck, Wärmeanteil

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2018

Gesetzesnummer

20008950

Dokumentnummer

NOR40164965

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