§ 5 Bekämpfung der übertragbaren Geschlechtskrankheiten (Deckseuchen) der Rinder

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1949

§ 5.

Rinder, die mit einer Deckseuche behaftet (angesteckt) oder einer solchen Seuche verdächtig sind, dürfen vor ihrer Genesung, beziehungsweise vor Behebung des Verdachtes als Zucht- und Nutztiere nicht in den Verkehr gebracht werden.

Schlagworte

Zuchttier

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2018

Gesetzesnummer

10010259

Dokumentnummer

NOR12129893

alte Dokumentnummer

N8194912206I

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