§ 5.
Rinder, die mit einer Deckseuche behaftet (angesteckt) oder einer solchen Seuche verdächtig sind, dürfen vor ihrer Genesung, beziehungsweise vor Behebung des Verdachtes als Zucht- und Nutztiere nicht in den Verkehr gebracht werden.
Schlagworte
Zuchttier
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2018
Gesetzesnummer
10010259
Dokumentnummer
NOR12129893
alte Dokumentnummer
N8194912206I
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