§ 5 Bekämpfung der übertragbaren Geschlechtskrankheiten (Deckseuchen) der Rinder – Durchführungsbestimmungen

Alte FassungIn Kraft seit 16.3.1949

V. Evidentführung der Untersuchungen.

§ 5.

Der beauftragte Tierarzt hat die untersuchten Rinder bestandsweise in eine Übersicht aufzunehmen, in die das letzte Kalbedatum, die Belegdaten, alle Befunde und Behandlungsergebnisse sowie die angebrachten Kennzeichen einzutragen sind, und den Rinderbesitzer oder dessen Stellvertreter über den Zustand jedes Tieres und über den Zustand jedes Tieres und über die für jeden Einzelfall vorgeschriebenen Maßnahmen aufzuklären.

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2018

Gesetzesnummer

10010258

Dokumentnummer

NOR12129969

alte Dokumentnummer

N8194943048J

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