§ 5.
Die in den Landkreisen von den Landesräten besorgte staatliche Verwaltung geht auf die Bezirkshauptmannschaften, die in den Stadtkreisen von den Bürgermeistern (Oberbürgermeistern) besorgte staatliche Verwaltung auf den Magistrat (Stadtrat) der Städte mit eigenem Statut über.
Schlagworte
Landesrat, Statutarstadt, Stadt mit eigenem Statut
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020
Gesetzesnummer
10000206
Dokumentnummer
NOR12003390
alte Dokumentnummer
N1194516390S
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