§ 5.
(1) Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 oder 2 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlagen A oder B (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen. Bei einer Abwassereinleitung gemäß § 4 Abs. 4 oder 5 gilt der erstmalige Nachweis gemäß § 4 Abs. 4 oder 5 als Anpassung im Sinne des § 33c Abs. 1 und 2 WRG.
(2) Diese Verordnung tritt für
- - Einleitungen gemäß § 1 Abs. 1 mit 1. Juli 1994,
- - Einleitungen gemäß § 1 Abs. 2 mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2025
Gesetzesnummer
10010741
Dokumentnummer
NOR12136310
alte Dokumentnummer
N8199318399L
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