§ 5.
(1) Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 oder 2 hat innerhalb von fünf Jahren, bei einer Abwassereinleitung gemäß Abs. 5 oder 6 innerhalb von sieben Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlagen A oder B zu entsprechen.
(2) Bei einer Abwassereinleitung aus einer Anlage für die Herstellung von Röntgenausarbeitungen, deren Abwassersystem in das Abwassersystem einer Krankenanstalt, Pflegeanstalt, Kuranstalt oder eines Heilbades untrennbar oder nur mit unzumutbarem (§ 21a Abs. 3 lit. a WRG) Aufwand trennbar eingebunden ist, wird die Anpassungsverpflichtung nach § 33c Abs. 1 und 2 WRG erst mit Inkraftsetzung der Abwasseremissionsverordnung für den Herkunftsbereich § 4 Abs. 2 Z 1.4 AAEV (Abwasser aus Krankenanstalten, Pflegeanstalten, Kuranstalten und Heilbädern) wirksam.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2025
Gesetzesnummer
10010706
Dokumentnummer
NOR12135948
alte Dokumentnummer
N8199222845J
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