§ 5 Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen

Alte FassungIn Kraft seit 21.10.1993

§ 5.

(1) Der Betriebsanlageninhaber (Bergbauberechtigte) hat erstmals bei Inbetriebnahme der Anlage zur Gipserzeugung und dann in regelmäßigen, drei Jahre nicht übersteigenden Zeitabständen Messungen zur Kontrolle der Einhaltung der im § 3 festgelegten Emissionsgrenzwerte sowie im Fall der Inanspruchnahme der Überschreitungsmöglichkeit des § 3 Abs. 1 Z 2 lit. b jährlich eine Messung der Emission von Schwefeloxiden (angegeben als SO2) entsprechend der Anlage zu dieser Verordnung durchführen zu lassen. Zur Durchführung der Messungen sind Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes, staatlich autorisierte Anstalten, Ziviltechniker oder Gewerbetreibende, jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse, oder akkreditierte Stellen im Rahmen des fachlichen Umfangs ihrer Akkreditierung (§ 11 Abs. 2 des Akkreditierungsgesetzes) heranzuziehen.

(2) Entstaubungsanlagen mit einem Massenstrom von mehr als 2 kg/h sind mit einem kontinuierlich registrierenden Abgastrübungsmeßgerät zu überwachen.

(3) Entstaubungsanlagen mit einem Massenstrom von weniger als 0,5 kg/h sind einer einmaligen Messung bei ihrer Inbetriebnahme zu unterziehen; zur Durchführung dieser Messung ist ein Prüfer des im Abs. 1 genannten Personenkreises oder eine sonstige geeignete, fachkundige und hiezu berechtigte Person, die auch Betriebsangehöriger sein darf, heranzuziehen. Als geeignet und fachkundig sind Personen anzusehen, wenn sie die für die jeweilige Prüfung notwendigen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen und auch die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der Prüfungsarbeiten bieten.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2018

Gesetzesnummer

10007444

Dokumentnummer

NOR12081521

alte Dokumentnummer

N5199330599J

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