§ 5.
(1) An den mittleren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung können in folgenden Pflichtgegenständen Befreiungen gewährt werden:
- Instrumentalmusik
- Mädchenhandarbeit
- Hauswirtschaft
- Bildnerische Erziehung
- Werkerziehung
- Leibeserziehung
- Kurzschrift
- Maschinschreiben
- Fachausbildung
- sowie in Pflichtseminaren.
(2) In den in Abs. 1 genannten Pflichtgegenständen, ausgenommen Kurzschrift und Maschinschreiben, ist die Befreiung nur bis zu einem Höchstausmaß von zwölf Wochen zu gewähren. Dauert die Befreiung länger als vier Wochen, so hat der Schüler eine Prüfung über den während der Befreiung durchgenommenen Lehrstoff abzulegen. Für die Durchführung der Prüfung sind die Bestimmungen über die Feststellungs- und Nachtragsprüfung (§ 20 Abs. 2 und 3 des Schulunterrichtsgesetzes) sinngemäß anzuwenden.
(3) In den Pflichtgegenständen Kurzschrift und Maschinschreiben kann eine Befreiung für ständig ohne die Auflage von Prüfungen gewährt werden.
Schlagworte
Feststellungsprüfung
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2018
Gesetzesnummer
10009374
Dokumentnummer
NOR12119656
alte Dokumentnummer
N7197431188L
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