Prüfungsgebiete, in denen Klausurarbeiten durchgeführt werden
§ 5
(1) Die Befähigungsprüfung für Arbeitslehrerinnen hat in folgenden Prüfungsgebieten Klausurarbeiten zu umfassen:
- a) Pädagogik,
- b) Deutsch,
- c) Verschiedene Techniken,
- d) Wäschenähen einschließlich Schnittzeichnen oder Kleidernähen einschließlich Schnittzeichnen (§ 14 Abs. 8),
- e) Hauswirtschaftliche Arbeiten.
(2) Die Klausurprüfung der Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen und der Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen und Horterzieherinnen hat in folgenden Prüfungsgebieten Klausurarbeiten zu umfassen:
- a) Pädagogik,
- b) Spezielle Berufskunde,
- c) Deutsch.
(3) Die Klausurprüfung der Befähigungsprüfung für Erzieher hat in folgenden Prüfungsgebieten Klausurarbeiten zu umfassen:
- a) für Absolventen des einjährigen Lehrganges:
- aa) Erziehungslehre einschließlich Psychologie,
- bb) Spezielle Probleme der Heimerziehung,
- cc) Deutsch (Kinder- und Jugendliteratur);
- b) für Absolventen des zweijährigen Lehrganges:
- aa) Erziehungslehre einschließlich Psychologie;
- bb) Spezielle Probleme der Heimerziehung,
- cc) Kinder- und Jugendliteratur,
- dd) Deutsch.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 568/1977
Schlagworte
Kinderliteratur
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2017
Gesetzesnummer
10009398
Dokumentnummer
NOR40039926
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