§ 5 Befähigungsprüfung in den Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen, für Kindergärtnerinnen und für Erzieher

Alte FassungIn Kraft seit 03.12.1977

Prüfungsgebiete, in denen Klausurarbeiten durchgeführt werden

§ 5

(1) Die Befähigungsprüfung für Arbeitslehrerinnen hat in folgenden Prüfungsgebieten Klausurarbeiten zu umfassen:

  1. a) Pädagogik,
  2. b) Deutsch,
  3. c) Verschiedene Techniken,
  4. d) Wäschenähen einschließlich Schnittzeichnen oder Kleidernähen einschließlich Schnittzeichnen (§ 14 Abs. 8),
  5. e) Hauswirtschaftliche Arbeiten.

(2) Die Klausurprüfung der Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen und der Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen und Horterzieherinnen hat in folgenden Prüfungsgebieten Klausurarbeiten zu umfassen:

  1. a) Pädagogik,
  2. b) Spezielle Berufskunde,
  3. c) Deutsch.

(3) Die Klausurprüfung der Befähigungsprüfung für Erzieher hat in folgenden Prüfungsgebieten Klausurarbeiten zu umfassen:

  1. a) für Absolventen des einjährigen Lehrganges:
  1. aa) Erziehungslehre einschließlich Psychologie,
  2. bb) Spezielle Probleme der Heimerziehung,
  3. cc) Deutsch (Kinder- und Jugendliteratur);
  1. b) für Absolventen des zweijährigen Lehrganges:
  1. aa) Erziehungslehre einschließlich Psychologie;
  2. bb) Spezielle Probleme der Heimerziehung,
  3. cc) Kinder- und Jugendliteratur,
  4. dd) Deutsch.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 568/1977

Schlagworte

Kinderliteratur

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2017

Gesetzesnummer

10009398

Dokumentnummer

NOR40039926

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)