§ 5 Befähigungsnachweis Wärme-, Kälte- und Schallisolierer

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1978

Ansuchen um Zulassung zur Prüfung

§ 5.

Dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung sind

  1. 1. die dem Nachweis des Vor- und Familiennamens dienenden Urkunden,
  2. 2. die zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung erforderlichen Belege,
  3. 3. der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr und
  4. 4. im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen des § 2 Abs. 5 für das Entfallen der schriftlichen Prüfung und des zweiten Teiles der mündlichen Prüfung die zum Nachweis dieser Voraussetzungen erforderlichen Belege
  1. anzuschlie ßen.

Schlagworte

Vorname

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2018

Gesetzesnummer

10006584

Dokumentnummer

NOR12071794

alte Dokumentnummer

N5197810015S

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