§ 5 Befähigungsnachweis Vermögensberater

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1978

Ansuchen um Zulassung zur Prüfung

§ 5.

Dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung sind anzuschließen

  1. 1. die dem Nachweis des Vor- und Familiennamens dienenden Urkunden,
  2. 2. die zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung erforderlichen Belege und
  3. 3. der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr.

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2025

Gesetzesnummer

10006622

Dokumentnummer

NOR12072048

alte Dokumentnummer

N51978160140

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)