Ansuchen um Zulassung zur Prüfung
§ 5.
Dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung sind anzuschließen
- 1. die dem Nachweis des Vor- und Familiennamens dienenden Urkunden,
- 2. die zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung erforderlichen Belege und
- 3. der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr.
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2025
Gesetzesnummer
10006622
Dokumentnummer
NOR12072048
alte Dokumentnummer
N51978160140
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