§ 5 Befähigungsnachweis Spediteure einschließlich Transportagenten

Alte FassungIn Kraft seit 05.4.1995

Die nun geltende Spediteur-Befähigungsprüfungsordnung wurde nicht im Bundesgesetzblatt kundgemacht, sondern ist im RIS unter „Kundmachungen, Erlässe“ abrufbar.

Prüfungskommission

§ 5.

(1) Die Prüfungskommission hat zu bestehen aus:

  1. 1. zwei Fachleuten, die das Gewerbe der Spediteure einschließlich der Transportagenten als Gewerbeinhaber oder als Pächter ausüben oder in diesem Gewerbe als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer tätig sind und den Befähigungsnachweis erbracht haben, und
  2. 2. zwei weiteren Fachleuten.

(2) Eines der Kommissionsmitglieder gemäß Abs. 1 Z 2 muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete der Rechtskunde erforderlich sind, und eines muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete der Betriebswirtschaftslehre erforderlich sind.

(3) Eines der Kommissionsmitglieder gemäß Abs. 1 Z 1 ist zum Vorsitzenden der Prüfungskommission zu bestellen.

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2023

Gesetzesnummer

10007718

Dokumentnummer

NOR12086474

alte Dokumentnummer

N5199547086J

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