Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung
§ 5.
(1) Zur Konzessionsprüfung ist zuzulassen, wer
- 1. den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Bauingenieurwesen, Wirtschaftsingenieurwesen-Bauwesen, Bergwesen, Markscheidewesen, Technische Chemie, Erdwissenschaften (nur bei erfolgreichem Besuch des Studienzweiges Technische Geologie oder Montangeologie), Erdölwesen, Kulturtechnik und Wasserwirtschaft oder Forst- und Holzwirtschaft an einer inländischen Universität und eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit, davon zwei Jahre in leitender Stellung, oder
- 2. den erfolgreichen Besuch einer Höheren Lehranstalt für Bautechnik - Hochbau, für Bautechnik - Tiefbau, für technische Chemie oder der Abteilung Bergbau der Berg- und Hüttenschule Leoben und eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit, davon zwei Jahre in leitender Stellung, oder
- 3. eine mindestens sechsjährige fachliche Tätigkeit, davon zwei Jahre in leitender Stellung,
- durch Zeugnisse nachweist.
(2) Unter einer fachlichen Tätigkeit in leitender Stellung im Sinne des Abs. 1 Z 1, 2 und 3 ist insbesondere die Tätigkeit als Leiter der Sprengabteilung eines Unternehmens und als Leiter von Sprengstellen beim Tunnelbau, Straßenbau und Kraftwerksbau oder als Leiter von Sprengungen von Gebäuden, Brücken oder Industrieanlagen zu verstehen.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2025
Gesetzesnummer
10006621
Dokumentnummer
NOR12072037
alte Dokumentnummer
N51978160020
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