§ 5.
(1) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung hat im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien durch Verordnung zu bestimmen:
- a) die Art der Betriebe und Unternehmungen,
- b) die Art der Verwendung in solchen Betrieben,
- c) die Personenkreise, auf welche, sowie
- d) den Zeitpunkt, von dem ab die Bestimmungen der §§ 1 bis 3 dieses Gesetzes anzuwenden sind.
(2) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung hat weiters im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien durch Verordnung zu bestimmen, innerhalb welcher Zeitabstände die in § 2 angeführten amtsärztlichen Untersuchungen zu wiederholen sind.
(3) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung hat endlich im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien durch Verordnung festzusetzen, welche der in § 3 des Gesetzes angeführten Einzelpersonen sich der vorgeschriebenen amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen haben.
(4) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung kann durch Verordnung Vorschriften über die Art der vorzunehmenden amtsärztlichen Untersuchungen sowie über Form und Wortlaut der amtsärztlichen Zeugnisse (Formblatt) erlassen.
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2025
Gesetzesnummer
10010245
Dokumentnummer
NOR12129694
alte Dokumentnummer
N8194537787L
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