§ 5.
Für die ganz oder teilweise durch Sonderverträge geregelten Dienstverhältnisse bei den von einer Bankaktiengesellschaft abhängigen Gesellschaften gelten folgende Vorschriften:
(1) Als abhängige Gesellschaften sind anzusehen:
- 1. Bankaktiengesellschaften, deren Großaktionär (§ 4, Absatz 2, des Bankhaftungsgesetzes) am Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung eine Bank ist,
- 2. Aktiengesellschaften (Gesellschaften mit beschränkter Haftung), denen eine Bank bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung Darlehen (Kredite) gewährt hat, die allein oder zusammen mit den von anderen Banken oder anderen Banken gewährten Krediten
- a) entweder den Betrag des in der letzten Jahresbilanz vor der in Absatz 4 vorgesehenen Feststellung des Bundesministers für Finanzen ausgewiesenen Grund(Stamm)kapitals der Gesellschaft zuzüglich der offenen Reserven nach Abrechnung der gesamten ausgewiesenen Verluste oder
- b) die Gesamthöhe nachstehender Bilanzaktiven übersteigen: Kassa, Rimessen, Debitoren und Vorräte.
- Bei Zusammentreffen von Darlehen (Krediten) einer oder mehrerer Banken mit solchen von anderen Banken ist die Abhängigkeit nur dann anzunehmen, wenn die von den Banken gewährten Darlehen (Kredite) zusammen mehr als die von den anderen Banken zusammen gewährten Darlehen (Kredite) ausmachen. Wurden Darlehen (Kredite) von mehreren Banken gewährt, so gilt die Gesellschaft als von der Bank abhängig, die das höhere Darlehen (Kredit) erteilt hat; bei gleicher Höhe der Darlehen (Kredite) entscheidet mangels einer Einigung auf Antrag einer der in Betracht kommenden Banken der Bundesminister für Finanzen.
(2) Die Bank, von der eine Gesellschaft abhängig ist, wird im folgenden Patronanzbank genannt.
(3) Die Patronanzbank kann bis zum 31. Dezember 1933 beim Bundesminister für Finanzen die Feststellung beantragen, daß auf eine Gesellschaft eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 zutrifft. Dem Antrag ist, wenn die Patronanzbank an der Richtigkeit des Buchwertes der in Absatz 1 unter Zahl 2, lit. b, bezeichneten Aktiven zweifelt und zwischen ihr und der Gesellschaft eine Einigung über die Bewertung dieser Aktiven nicht zustande kommt, das Gutachten eines gerichtlich beeideten Buchsachverständigen anzuschließen.
(4) Liegt bezüglich der im fristgerechten Antrage der Patronanzbank bezeichneten Gesellschaft eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 vor, so hat der Bundesminister für Finanzen die beantragte Feststellung innerhalb zweier Monate nach Einlangen des Antrages vorzunehmen, sofern nicht die Notwendigkeit von Erhebungen die Einhaltung dieser Frist verhindert.
(5) Die vom Bundesminister für Finanzen gemäß Absatz 4 vorgenommene Feststellung ist für die Gerichte bindend, soweit das Vorliegen einer der Voraussetzungen des Absatzes 1 für die Entscheidung eines dienstrechtliche Ansprüche betreffenden Rechtsstreites von Bedeutung ist.
Schlagworte
Grundkapital, Stammkapital
Zuletzt aktualisiert am
06.10.2023
Gesetzesnummer
10003776
Dokumentnummer
NOR40245321
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