§ 5 AVV

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2002

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Inhalt des Genehmigungsbescheides

§ 5.

(1) Der Genehmigungsbescheid, mit dem eine Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage genehmigt wird, muss insbesondere folgende Angaben enthalten:

  1. 1. Art der zu verbrennenden Abfälle, Bezeichnung, Schlüsselnummer und Masse pro Abfallart (t/a);
  2. 2. den in den gefährlichen Abfällen maximal zulässigen Gehalt an jenen Schadstoffen, die zu gesundheits- oder umweltschädlichen Emissionen führen können, insbesondere PCB, PCP, Chlor, Fluor, Schwefel und Schwermetalle;
  3. 3. minimale und maximale Massenströme sowie den geringsten und höchsten Heizwert der Abfälle;
  4. 4. Nennkapazität und gesamte Abfallverbrennungs- oder Mitverbrennungskapazität (maximal mögliche Durchsatzmenge der Abfälle pro Jahr, wobei der Heizwert des Abfalls anzugeben ist) der Anlage;
  5. 5. den maximalen Abgasvolumenstrom (m 3 tief n/h) unter Angabe des jeweiligen Bezugssauerstoffgehaltes, trocken und im Normzustand (273 K, 1 013 mbar);
  6. 6. Art und Umfang der Eingangskontrolle (§ 6);
  7. 7. Anforderungen an die Messungen zur Überwachung der für den Verbrennungsprozess erheblichen Betriebsdaten, Parameter und Emissionen, insbesondere Festlegung der Probenahme- und Messverfahren;
  8. 8. Anordnung der Probenahme- und Messstellen gemäß § 10 Abs. 2;
  9. 9. Zeitraum, innerhalb dessen die Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage gemäß § 14 Abs. 3 weiter betrieben werden darf.

(2) Zusätzlich zu Abs. 1 muss der Bescheid, mit dem eine Mitverbrennungsanlage genehmigt wird, für welche die Emissionsgrenzwerte an Hand der Mischungsregel gemäß Anlage 2 zu dieser Verordnung zu bestimmen sind,

  1. 1. die maximale Gesamtbrennstoffwärmeleistung und
  2. 2. die maximal zulässige Brennstoffwärmeleistung aus der Verbrennung der Abfälle

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Schlagworte

Verbrennungsanlage, Abfallverbrennungskapazität,

Probenahmeverfahren, Probenahmestelle

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20002239

Dokumentnummer

NOR40036228

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