§ 5 AVOG 2010

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2010

zum Außerkrafttreten vgl. § 33

Zuständigkeitsstreit

§ 5.

(1) Über Zuständigkeitsstreite zwischen Abgabenbehörden entscheidet die gemeinsame Oberbehörde.

(2) Bei Gefahr im Verzug hat jede Abgabenbehörde in ihrem Amtsbereich die notwendigen Amtshandlungen unter gleichzeitiger Verständigung der anderen Behörde vorzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2020

Gesetzesnummer

20006672

Dokumentnummer

NOR40115628

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