§ 5.
(1) Jede der Auswahl-Kommissionen gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Die Auswahl-Kommission nach § 3 Abs. 1 ist bei Anwesenheit des Vorsitzenden und dreier weiterer Mitglieder beschlussfähig.
(3) Die Auswahl-Kommission nach § 3 Abs. 2 ist bei Anwesenheit des Vorsitzenden, eines Stellvertreters und zweier weiterer Mitglieder beschlussfähig.
(4) Die Auswahl-Kommission nach § 3 Abs. 3 ist bei Anwesenheit des Vorsitzenden, eines Stellvertreters und eines weiteren Mitglieds beschlussfähig.
(5) Die vorbereitende Vollziehung des § 14 des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut sowie die administrative und technische Abwicklung des Auswahlverfahrens obliegt der für administrative Angelegenheiten und Infrastruktur zuständigen Sektion (Personalverwaltung).
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2022
Gesetzesnummer
20009632
Dokumentnummer
NOR40186711
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