§ 5 Auswahlverfahren-Verordnung für den auswärtigen Dienst – BMEIA

Alte FassungIn Kraft seit 09.9.2016

§ 5.

(1) Jede der Auswahl-Kommissionen gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) Die Auswahl-Kommission nach § 3 Abs. 1 ist bei Anwesenheit des Vorsitzenden und dreier weiterer Mitglieder beschlussfähig.

(3) Die Auswahl-Kommission nach § 3 Abs. 2 ist bei Anwesenheit des Vorsitzenden, eines Stellvertreters und zweier weiterer Mitglieder beschlussfähig.

(4) Die Auswahl-Kommission nach § 3 Abs. 3 ist bei Anwesenheit des Vorsitzenden, eines Stellvertreters und eines weiteren Mitglieds beschlussfähig.

(5) Die vorbereitende Vollziehung des § 14 des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut sowie die administrative und technische Abwicklung des Auswahlverfahrens obliegt der für administrative Angelegenheiten und Infrastruktur zuständigen Sektion (Personalverwaltung).

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2022

Gesetzesnummer

20009632

Dokumentnummer

NOR40186711

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