§ 5 Ausschreibungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1975

§ 5.

(1) Die Kommission hat aus vier Mitgliedern zu bestehen. Zwei Mitglieder sind vom Leiter jener obersten Dienstbehörde, in deren Wirkungsbereich die Betrauung mit einer Funktion wirksam werden soll, eines von der in Betracht kommenden Gewerkschaft des öffentlichen Dienstes und eines von dem Zentralausschuß, in dessen Bereich die Betrauung mit einer Funktion wirksam werden soll, zu entsenden.

(2) Bedienstete, die außer Dienst gestellt wurden, ferner Bedienstete, gegen die ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde oder in deren Standesausweis eine nicht gelöschte Disziplinarstrafe eingetragen ist, dürfen nicht in die Kommission entsendet werden.

Schlagworte

Ausschreibungskommission, Außerdienststellung

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2021

Gesetzesnummer

10008320

Dokumentnummer

NOR12096842

alte Dokumentnummer

N61974107590

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