§ 5.
(1) Die Kommission hat aus vier Mitgliedern zu bestehen. Zwei Mitglieder sind vom Leiter jener obersten Dienstbehörde, in deren Wirkungsbereich die Betrauung mit einer Funktion wirksam werden soll, eines von der in Betracht kommenden Gewerkschaft des öffentlichen Dienstes und eines von dem Zentralausschuß, in dessen Bereich die Betrauung mit einer Funktion wirksam werden soll, zu entsenden.
(2) Bedienstete, die außer Dienst gestellt wurden, ferner Bedienstete, gegen die ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde oder in deren Standesausweis eine nicht gelöschte Disziplinarstrafe eingetragen ist, dürfen nicht in die Kommission entsendet werden.
Schlagworte
Ausschreibungskommission, Außerdienststellung
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2021
Gesetzesnummer
10008320
Dokumentnummer
NOR12096842
alte Dokumentnummer
N61974107590
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