§ 5.
(1) Die Erhebung der Ausgleichsabgabe obliegt den Zollämtern. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung die sachliche Zuständigkeit einzelner Zollämter zur Erhebung dieser Abgabe einschränken, wenn dies zur Vereinfachung des Verfahrens oder zur Vermeidung besonderer Schwierigkeiten erforderlich ist.
(2) Auf die Erhebung der Ausgleichsabgabe finden § 6 des Zolltarifgesetzes 1988 und, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, die für Zölle geltenden gesetzlichen Vorschriften sinngemäß Anwendung.
(3) Der Anmelder hat in der Anmeldung (§ 52 Zollgesetz 1955) auch alle für die Erhebung der in diesem Bundesgesetz geregelten Abgabe erforderlichen Angaben, insbesondere über die Menge sowie die Art und Beschaffenheit der Waren, zu machen, sofern diese Angaben nicht bereits auf Grund der zollrechtlichen Bestimmungen in der Anmeldung gemacht worden sind.
(4) Die Erhebung der Ausgeichsabgabe von Waren, die aus der Zollfreizone in das übrige Zollgebiet verbracht werden, richtet sich nach Art und Beschaffenheit, Menge und Wert dieser Waren im Zeitpunkt ihrer Einbringung in die Zollfreizone. Dies gilt auch dann, wenn die Waren durch eine Behandlung in der Zollfreizone eine Änderung erfahren haben.
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2024
Gesetzesnummer
10004015
Dokumentnummer
NOR12044773
alte Dokumentnummer
N3196719331R
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