Vortragende
§ 5.
(1) Als Vortragende der einzelnen Module sind fachlich und pädagogisch qualifizierte Bedienstete des Bundesministeriums für Inneres heranzuziehen.
(2) Als Vortragende können bei Bedarf auch Personen herangezogen werden, die nicht dem Personalstand des Bundesministeriums für Inneres angehören und über die erforderlichen fachlichen und pädagogischen Kompetenzen verfügen.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2020
Gesetzesnummer
20009575
Dokumentnummer
NOR40182436
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