§ 5 AusbV-VT

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2016

Vortragende

§ 5.

(1) Als Vortragende der einzelnen Module sind fachlich und pädagogisch qualifizierte Bedienstete des Bundesministeriums für Inneres heranzuziehen.

(2) Als Vortragende können bei Bedarf auch Personen herangezogen werden, die nicht dem Personalstand des Bundesministeriums für Inneres angehören und über die erforderlichen fachlichen und pädagogischen Kompetenzen verfügen.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2020

Gesetzesnummer

20009575

Dokumentnummer

NOR40182436

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)