Übergangsbestimmungen
§ 5.
(1) Die Lagerlogistik-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 105/2001, tritt unbeschadet der Bestimmungen über die Prüfungsvorschriften mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.
(2) Lehrlinge, die am 31. Dezember 2003 im Lehrberuf Lagerlogistik ausgebildet werden, können entsprechend der in Abs. 1 angeführten Ausbildungsordnung weiter ausgebildet werden.
(3) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Lagerlogistik entsprechend der in Abs. 1 angeführten Ausbildungsordnung zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Lagerlogistik entsprechend dieser Verordnung voll anzurechnen.
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2020
Gesetzesnummer
20003161
Dokumentnummer
NOR40049222
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