§ 5 Ausbildungsversuch für mehrere Lehrberufe in verkürzter Lehrzeit

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1996

§ 5.

(1) Lehrberechtigte, die Lehrlinge im Rahmen dieses Ausbildungsversuches ausbilden, haben bei Anmeldung der Lehrverträge der Lehrlingsstelle alle für den Abschluß des Lehrvertrages bzw. der Zusatzvereinbarung gemäß § 12 Abs. 5 Z 2 des Berufsausbildungsgesetzes relevanten Gründe, insbesondere hinsichtlich der Eignung des Lehrbetriebes zur Ausbildung im Rahmen des Ausbildungsversuchs, zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Ausbildung und zur Eignung des Lehrlings, schriftlich mitzuteilen.

(2) Lehrberechtigte, die Lehrlinge im Rahmen dieses Ausbildungsversuches ausbilden, haben hinsichtlich der diesem Ausbildungsversuch unterliegenden Lehrlinge innerhalb eines Monats nach Beendigung jeden Lehrjahres Berichte über den Stand an vermittelten Fertigkeiten und Kenntnissen sowie über deren Anwendung im Betrieb durch den Lehrling an die Lehrlingsstelle zu erstatten.

(3) Die Lehrlingsstelle hat den Ausbildungsversuch zu überwachen und auf Grundlage der Mitteilungen und Berichte des Lehrberechtigten im Sinne der Abs. 1 und 2 insbesondere auch Erhebungen über die Erreichung des Lehrziels im Hinblick auf die verkürzte Lehrzeit oder im Hinblick auf die zusätzliche Ausbildung, über die Einstufung in der Berufsschule und über die Ergebnisse bei den Lehrabschlußprüfungen oder sonstigen beruflichen Fachprüfungen durchzuführen.

(4) Die Lehrlingsstelle hat ihre Erhebungen jährlich dem Landes-Berufsausbildungsbeirat zu übermitteln. Dieser hat hiezu eine gutächtliche Äußerung, bei der er auf regionale Bedürfnisse Bedacht nehmen kann, und allfällige Vorschläge und Anregungen abzugeben.

(5) Die Lehrlingsstelle hat dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten bis spätestens 15. März jeden Jahres einen nach Lehrberechtigten gegliederten Bericht über den Stand und die Entwicklung der Ausbildung im Rahmen dieses Ausbildungsversuchs zu erstatten. Diesem Bericht sind die Gutachten, Vorschläge und Anregungen des Landes-Berufsausbildungsbeirats anzuschließen.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2018

Gesetzesnummer

10007833

Dokumentnummer

NOR12088125

alte Dokumentnummer

N5199658376J

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