§ 5.
(1) Leiter des Ausbildungslehrganges ist das für das Ausbildungs- und Prüfungswesen zuständige Mitglied des Vorstandes der Österreichischen Postsparkasse.
(2) Diesem obliegt es, die Vortragenden zu bestellen, die Gestaltung der Vortragstätigkeit abzustimmen, den Stundenplan auszuarbeiten und dessen Einhaltung zu überwachen. Darüber hinaus hat der Leiter des Ausbildungslehrganges über die weitere Teilnahme am Lehrgang gemäß § 4 Abs. 3 bis 5 zu entscheiden. Gegen eine solche Entscheidung ist die Berufung an den Bundesminister für Finanzen zulässig.
(3) Für die Besorgung der übrigen Verwaltungs- und Kanzleigeschäfte, die mit der Durchführung des Ausbildungslehrganges verbunden sind, und für die Sacherfordernisse ist bei der Österreichischen Postsparkasse vorzusorgen.
(4) Im Ausbildungslehrgang sind die im § 9 angeführten Gegenstände einschließlich der für ihr Verständnis notwendigen wirtschaftlichen Grundlagen vorzutragen.
(5) Darüber hinaus können weitere Gegenstände vorgetragen werden, die nicht Gegenstand der Dienstprüfung sind, wenn dies im Hinblick auf die Verwendung der Kandidaten erforderlich ist.
Schlagworte
Lehrgangsleiter, Ausbildungsgegenstände
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2025
Gesetzesnummer
10008323
Dokumentnummer
NOR12096742
alte Dokumentnummer
N61974106540
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