zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 344/2003
§ 5.
(1) Die Leitung des Ausbildungslehrganges obliegt einem Lehrgangsleiter.
(2) Der Lehrgangsleiter, der Absolvent einer Hochschule technischer Richtung sein muß, ist vom Bundesminister für Bauten und Technik zu bestellen.
(3) Dem Lehrgangsleiter obliegt es, die Vortragenden zu bestellen, die Gestaltung der Vortragstätigkeit abzustimmen, den Stundenplan auszuarbeiten und dessen Einhaltung zu überwachen. Darüber hinaus hat der Leiter des Ausbildungslehrganges über die weitere Teilnahme am Lehrgang gemäß § 4 Abs. 2 zu entscheiden. Gegen eine solche Entscheidung ist die Berufung an den Bundesminister für Bauten und Technik zulässig.
(4) Für die Besorgung der übrigen Verwaltungs- und Kanzleigeschäfte, die mit der Durchführung des Ausbildungslehrganges verbunden sind, und für die Sacherfordernisse ist bei der Bundesgebäudeverwaltung II Wien vorzusorgen.
Schlagworte
Lehrgangsleiter
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2025
Gesetzesnummer
10008326
Dokumentnummer
NOR12096831
alte Dokumentnummer
N61974107480
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