§ 5 Ausbildung und Prüfung der Unteroffiziere des Truppendienstes

Alte FassungIn Kraft seit 29.12.1970

Art und Umfang der Unteroffiziersfachprüfung

§ 5.

(1) Die Unteroffiziersfachprüfung ist schriftlich, mündlich und nach Maßgabe der Vorschriften der Anlage 1 auch praktisch abzulegen.

(2) Die Unteroffiziersfachprüfung umfaßt die in der Anlage 1 bei den einzelnen Waffengattungen (Fachrichtungen) genannten Gegenstände, in denen der Unteroffiziersanwärter im zweiten Ausbildungsabschnitt ausgebildet wurde.

Schlagworte

Prüfungsgegenstände

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2025

Gesetzesnummer

10008247

Dokumentnummer

NOR12096066

alte Dokumentnummer

N61970104190

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