§ 5 Ausbilderprüfungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1996

Prüfungstaxe

§ 5

(1) Der Prüfungswerber hat an den Landeshauptmann eine Prüfungstaxe zu entrichten, die für den Zeitraum vom 1. Jänner 1996 bis 31. Dezember 1996 3 vH des Gehaltes eines Bundesbediensteten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, und ab 1. Jänner 1997 4 vH des bezeichneten Gehaltes, jeweils einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage und aufgerundet auf einen durch 50 teilbaren Schillingbetrag, beträgt.

(2) Wenn der Prüfungswerber die Prüfungstaxe selbst zu tragen hat und nachweist, daß die Entrichtung der Prüfungstaxe in der sich aus Abs. 1 ergebenden Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, beträgt die Prüfungstaxe die Hälfte des sich aus Abs. 1 ergebenden Betrages.

(3) Die Prüfungstaxe ist dem Prüfungswerber vom Landeshauptmann in folgenden Fällen zur Gänze zurückzuerstatten:

  1. 1. Wenn er zur Prüfung nicht zugelassen worden ist,
  2. 2. wenn er spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin durch eingeschriebenen Brief bekanntgegeben hat, vom Prüfungstermin zurückzutreten (Datum des Poststempels), oder
  3. 3. wenn er nachweist, daß er an der termingemäßen Ablegung der Prüfung ohne sein Verschulden verhindert war.

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