Bezugszeitraum: 1986 bis 1988 (§ 7 idF BGBl. Nr. 238/1989)
§ 5.
Bei außergewöhnlichen Ernteschäden wie durch Dürre, Hochwasser oder Hagelschlag, Wind oder Schneebruch und bei besonderen Viehverlusten sind die auf Grund der Durchschnittssätze (§ 2, § 3 Abs. 1 vorletzter Satz und § 4 Abs. 1 zweiter Satz) sich ergebenden Gewinnbeträge entsprechend dem eingetretenen Schaden zu vermindern.
Schlagworte
Windbruch
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2022
Gesetzesnummer
10004529
Dokumentnummer
NOR12049293
alte Dokumentnummer
N31987189640
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