§ 5 Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft

Alte FassungIn Kraft seit 26.1.1983

§ 5.

Bei außergewöhnlichen Ernteschäden wie durch Dürre, Hochwasser oder Hagelschlag, Wind- oder Schneebruch und bei gesonderten Viehverlusten sind die auf Grund der Durchschnittssätze (§ 2, § 3 Abs. 1 vorletzter Satz und § 4 Abs. 1 zweiter Satz) sich ergebenden Gewinnbeträge entsprechend dem eingetretenen Schaden zu vermindern.

Schlagworte

Windbruch

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2023

Gesetzesnummer

10004376

Dokumentnummer

NOR12047891

alte Dokumentnummer

N3198311452P

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