§ 5 Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge bei bestimmten Gruppen von Unternehmern

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1981

Bezugszeitraum: 1. 1. 1981 (§ 11 BGBl. Nr. 576/1980) bis 31. 12. 1983 (§ 11 BGBl. Nr. 627/1983) Diese Verordnung wurde in § 28 Abs. 5 UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994, nicht aufgezählt und ist daher gegenstandslos.

Buchführungspflicht siehe § 124 ff BAO, BGBl. Nr. 194/1981.

2. ABSCHNITT Nichtbuchführungspflichtige Handels- und Gewerbetreibende

§ 5.

(1) Nichtbuchführungspflichtige Unternehmer der in § 6 dieser Verordnung angeführten Berufsgruppen können die nach § 12 des Umsatzsteuergesetzes 1972 abziehbaren Vorsteuerbeträge nach Durchschnittssätzen berechnen. Die anzuwendenden Durchschnittssätze sind jeweils in einem Vomhundertsatz des Umsatzes angegeben.

(2) Umsatz im Sinne dieses Abschnittes ist der im Inland erzielte Umsatz aus der jeweils im § 6 Abs. 1 dieser Verordnung angeführten Betriebsart (einschließlich Eigenverbrauch) mit Ausnahme der Einfuhr, der Umsätze nach § 6 Z 8 und 9 des Umsatzsteuergesetzes 1972 sowie der Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerungen.

Buchführungspflicht siehe § 124 ff BAO, BGBl. Nr. 194/1981.

Schlagworte

Nichtbuchführungspflichtiger

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2022

Gesetzesnummer

10004311

Dokumentnummer

NOR12047243

alte Dokumentnummer

N3198010763S

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