§ 5 Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft

Alte FassungIn Kraft seit 30.5.1979

Bezugszeitraum: 1. 1. 1978 - 31. 12. 1979 (§ 1 BGBl. Nr. 217/1979)

§ 5.

Bei außergewöhnlichen Ernteschäden, wie durch Dürre, Hochwasser oder Hagelschlag, Wind- oder Schneebruch, und bei besonderen Viehverlusten sind die auf Grund der Durchschnittssätze (§ 2, § 3 Abs. 1 vorletzter Satz und § 4 Abs. 1 zweiter Satz) sich ergebenden Gewinnbeträge entsprechend dem eingetretenen Schaden zu vermindern.

Schlagworte

Windbruch

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2022

Gesetzesnummer

10004284

Dokumentnummer

NOR12046897

alte Dokumentnummer

N3197911461P

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